Satzung Stand März 2010

 

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

Der am 15. August 1928 gegründete Verein führt den Namen

Sportverein Grün-Weiß Langenberg 1928 e.V.

Und hat seinen Sitz in 33449 Langenberg. Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Fachverbände. Er ist beim Amtsgericht Gütersloh unter der Nr. 154 im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Arbschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendarbeit.

Für jede ausgeübte  Sportart besteht eine Abteilung, die den sportlichen Ablauf selbst regelt. Der Abteilungsleiter wird auf der jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt.

Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter i. D. d. §§ 10 und 10a dieser Satzung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Organe/Vorstände des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten. Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschale Auslagenerstattungen sind zulässig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung bis zum Alter von 18 Jahren und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

Die Voraussetzungen für eine Ehrenmitgliedschaft sind in der Ehrenordnung geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller mitgeteilt werden.

Bei der Tennisabteilung entscheidet darüber die Abteilungsleitung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Abteilungsleiter. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist nur zum 30.6. oder 31.12. ohne Kündigungsfrist möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser Abmahnung den fälligen Beitrag nicht gezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Der Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge und Aufnahmegebühren. Er kann Umlagen festsetzen. Die Beiträge sind halbjährlich am 1. März für die Zeit vom 01.01. – 30.06. und am 1. September für die Zeit vom 01.07. – 31.12. fällig.

Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Tennisabteilung ist finanziell selbstständig und erhebt eigene Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, die von der Abteilungsversammlung festgelegt werden. Der Kassenbericht ist dem Kassierer vor der Abteilungsversammlung zur Prüfung vorzulegen. Ansonsten gelten die Richtlinien der Tennisabteilung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

Die Beiträge und Aufnahmegebühren ergeben sich aus der gesonderten Liste Beiträge und Aufnahmegebühren.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand §10 d. Satzung
  • der erweiterte Vorstand § 10a d. Satzung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, hat sie mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung, die im ersten Vierteljahr stattfinden soll. Die Einladung erfolgt durch postalisches Schreiben, alternativ durch elektronische Post (e-mail) an die Mitglieder.

Der Vorstand kann die außerordentliche Versammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt analog zur Einladung einer ordentlichen Mitgliederversammlung oder durch Veröffentlich in der lokalen Presse.

Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jede Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgeben und werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfer(innen)
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Wahl des Vorstandes
Was der Kassenprüfer(innen)
Beschlussfassung über Beiträge und deren Änderung

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • 3. Vorsitzende(r)
  • Kassierer(in)
  • Sozialwart(in)
  • Geschäftsführer(in)

Der/die 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungs-berechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt solange im Amt bei ein neuer gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die/der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 a Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand lt. § 10 dieser Satzung
  • den Abteilungsleiter(n)innen
  • der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses
  • dem Schiedsobmann
  • der/dem Vertreter/in) der Passiven
  • der/dem Ehrenamtsbeauftragten

§ 11 Jugend des Vereins

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der Kassenbericht ist dem Kassierer vor dem Vereinsjugendtag zur Prüfung vorzulegen.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Dies wir auf Vorschlag der Vereinsjugend auf dem Vereinsjugendtag beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch 3 Kassenprüfer geprüft, die jeweils im Abstand von einem Jahr für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Langenberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von sportlichen Aktivitäten verwendet werden muss.

Die Auflösung einer Abteilung kann nur von der Abteilungsversammlung beantragt werden. Die beabsichtigte Auflösung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden. Dier Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Abteilungsleiter. Aufgrund dieses Antrages kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit die Abteilung auflösen. Das Vermögen der Abteilung verbleibt im Verein.

Als Liquidatoren werden der 1. Vorsitzende und der Kassierer bestellt.

 

 

Langenberg, den 15. März 2010

 

 

1. Vorsitzender                                                                                                                              2. Vorsitzender